Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)
AXRO GmbH
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffserklärung
1.1 Diese AGB gelten für alle Bestellungen die bei AXRO GmbH, Schnackenburgallee 183 - 201, D-22525 Hamburg, nachfolgend "AXRO" genannt, von Unternehmen getätigt werden. Diese AGB in Verbindung mit den Bestelldokumenten von AXRO bilden die alleinige Rechtsgrundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und AXRO für den Erwerb von Produkten und Serviceleistungen bei AXRO, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Kaufmannseigenschaft im Sinne dieser Bestimmungen richtet sich nach dem HGB.
1.3 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung bei der Anmeldung bei AXRO, spätestens mit der Erstbestellung einbezogen.
1.4 Der Kunde ist verpflichtet, AXRO seine Unternehmereigenschaft vor der ersten Bestellung, ansonsten nach Verlangen durch Vorlage eines gültigen Gewerbescheins nachzuweisen. Bestellungen durch Verbraucher sind nicht möglich. Die vorliegenden AGB finden auf Verbraucher keine Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Darstellung der von AXRO angebotenen Produkte, die Angaben insbesondere in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, sonstigen Werbedokumenten und im Internet etc. sowie Abbildungen, Farben, Warenmuster, Beschreibungen in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten und sonstige Unterlagen sind nur annähernd zu verstehen. Sie sind nach bestem Wissen zusammengestellt, stellen jedoch kein bindendes Angebot dar. Die vom Besteller an AXRO übermittelte Bestellung ist, gleich in welcher Form (Telefon, Internet, schriftlich etc.) ein verbindliches Angebot an AXRO zum Vertragsabschluss. Der Besteller ist an sein Angebot 14 Tage ab Eingang/Entgegennahme bei AXRO gebunden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann AXRO die Annahme des Angebotes erklären. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch Übersendung einer Annahmebestätigung in Text- oder Schriftform, ausnahmsweise durch Übersendung der Ware. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung. Die elektronisch nach einer Bestellung über das Internet automatisch versandte Kontroll-E-Mail stellt keine Vertragsannahme in diesem Sinne dar.
2.2 Sollte die Annahmeerklärung oder die ohne eine solche Bestätigung erfolgte Warenauslieferung ausnahmsweise erst nach Ablauf von 2 Wochen erfolgen, ist die Bestätigung bzw. Warenlieferung ein neues Angebot zum Vertragsabschluss. Der Besteller kann dieses Angebot stillschweigend z.B. durch Warenannahme und Ingebrauchnahme oder ausdrücklich annehmen. AXRO verzichtet insofern auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB).
2.3 Sollte das Angebot durch AXRO zu veränderten Bedingungen, z.B. abweichender Preis, abweichende Menge, modifiziertes Produkt o.ä. angenommen werden, ist diese Annahmeerklärung/Lieferung als Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages zu werten (§ 150 II BGB). Wird einer modifizierten Bestätigung vom Besteller nicht binnen 3 Tagen nach Zugang widersprochen, gilt das neue Angebot als angenommen, es sei denn, dass AXRO wegen einer erheblichen Abweichung von der ursprünglichen Bestellung mit einer Annahme des modifizierten Angebots nicht rechnen durfte.
§ 3 Preise, Zahlung und Rechnung
3.1 Die Preise verstehen sich in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung als Nettopreise in Euro. AXRO liefert EX Works (EXW). Steuern werden gem. den nachfolgenden Ziffern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Transport- und Verpackungskosten sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten. Besteller aus dem Inland haben auf die Nettopreise zudem die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit als Regelsteuersatz 19% und in Ausnahmefällen 7%) zu zahlen.
a) Besteller aus dem Inland haben auf die Nettopreise zudem die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit als Regelsteuersatz 19% und in Ausnahmefällen 7%) zu zahlen.
b) Besteller aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, für die die Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten, haben nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer entsprechend den nationalen Regelungen des Bestimmungslandes zu entrichten, soweit es sich um steuerbare Umsätze handelt. Die Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Lieferung) erfolgt nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a UStG erfüllt sind. Der Besteller verpflichtet sich, alle für eine umsatzsteuerliche Bewertung erforderlichen Angaben zu machen und darüber hinaus die Umsatzsteuer in seinem Land zu erklären und abzuführen. Für den Fall, dass sich herausstellt, dass die von dem Besteller gemachten Angaben unrichtig bzw. nicht vollständig waren oder der Besteller die Umsatzsteuer in seinem Land nicht erklärt oder geleistet hat, stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen Dritter aufs erste Anfordern frei bzw. leistet Schadensersatz.
c) Für Bestellungen die zur Ausfuhr in Drittländer führen, gilt die generelle Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 lit. a UStG. Für die Besteuerung der Waren bei der Einfuhr ins Bestimmungsland ist ausschließlich der Besteller selbst verantwortlich. Etwaig beim Versand anfallender Zoll, andere Einfuhrabgaben, Inspektionskosten oder andere Kosten der Versendung (z.B. für die Erstellung von Zoll- und/oder Versanddokumenten) sind ebenfalls vom Besteller zu begleichen.
d) Bestellungen, die als Sendung in das Ausland [vgl. lit. b) und c)] fakturiert werden, müssen ihren Bestimmungsort auch im Ausland haben. Ein Versand solcher Waren mit Bestimmungsort innerhalb der Bundesrepublik findet nicht statt.
3.2 Soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde, hat der Besteller Rechnungen von AXRO per SEPA-Firmenlastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) zu zahlen.
Für die Umsetzung des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens muss der Besteller und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen, der Besteller vor dem Zahlungsvorgang der AXRO das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen und der Besteller seinem Zahlungsdienstleister die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats bestätigen.
Wenn zwischen dem Besteller und AXRO ein SEPA-Firmenlastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt folgender Ablauf:
AXRO setzt den Besteller im Rahmen der Rechnungsstellung bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der jeweiligen Lastschrift über den bevorstehenden Lastschrifteinzug in Kenntnis (sog. „Vorabinformation“ oder „Prenotification“). Zwischen dem Besteller und AXRO besteht Einigkeit darüber, dass der per Lastschrift abgebuchte Betrag im Einzelfall dann von dem in der Vorabinformation/Prenotification mitgeteilten Betrag abweichen kann, wenn der Besteller im Zeitraum zwischen der Erstellung der Vorabinformation/Prenotification und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat. Der Besteller stellt sicher, dass das von ihm im SEPA-Mandat bezeichnete Konto über ausreichende Deckung für den jeweiligen Einzug durch AXRO verfügt.
3.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn AXRO über den Betrag verfügen kann. AXRO nimmt weder Schecks noch Wechsel als Zahlungsmittel entgegen.
3.4 Sofern von AXRO im Einzelfall ein Zahlungsziel eingeräumt wird, ist dieses keine Stundung, gleichwohl verbindlich. Bei Überschreitungen eines Zahlungszieles werden ab dem folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. fällig.
3.5 Gegen Forderungen von AXRO kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder von AXRO anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist unter entsprechenden Voraussetzungen zudem nur wegen unmittelbar aus demselben Vertragsverhältnis resultierenden Gegenansprüchen zulässig.
3.6 Stehen mehrere Forderungen gegen den Besteller offen und reicht die Zahlung des Bestellers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung in der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Abweichende Tilgungsbestimmungen des Bestellers entfalten keine Rechtswirkungen.
3.7 Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, werden die Rechnungen von AXRO elektronisch verschickt. Wünscht der Besteller neben dieser elektronischen Rechnung eine Kopie der Rechnung in Papierform, stellt AXRO dem Besteller eine solche Kopie in Papierform zur Verfügung. Hierdurch entstehende Kosten fallen ausschließlich dem Besteller zur Last.
§ 4 Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufgegenstände geht mit Auslieferung der Sache an den Spediteur oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Besteller über (§ 447 BGB). Durch Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur oder eine sonst zur Versendung bestimmten Person, wird AXRO von ihrer Leistungsverpflichtung frei.
4.2 AXRO ist zur Bewirkung von Teillieferungen berechtigt, sofern diese nicht für den Besteller unzumutbar sind.
4.3 AXRO ist bemüht, die Ware schnellstmöglich auszuliefern. Genannte Lieferfristen bzw. -termine stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung. Vorbehaltlich des Vorrangs einer nachweisbaren Individualvereinbarung gelten im Zweifel nur schriftlich vereinbarte Liefertermine als verbindlich. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.4 Ist die Nichteinhaltung oder Verzögerung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von AXRO nicht zu vertretende Hindernisse zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Für den Fall, dass sich AXRO bei Eintritt dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet, gilt dies entsprechend. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird AXRO in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.5 Wenn dem Besteller während einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens von AXRO entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt AXRO vorbehalten. Eigene Pflichtverletzungen des Bestellers können mindernd zu berücksichtigen sein.
4.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird AXRO eine Versicherung bewirken, die der Besteller verlangt.
4.7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstanden Kosten, mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. AXRO ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller nach Beendigung der Verzögerung mit angemessener Frist zu beliefern.
4.8 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, ist AXRO berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden zu beanspruchen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadenseintritts unbenommen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 AXRO behält sich das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AXRO berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Sofern AXRO nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, liegt in einer Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag. AXRO ist in diesem Fall berechtigt, den Besteller nach vollständiger Bezahlung binnen angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu zu beliefern. Im Falle eines Rücktritts ist AXRO zur Verwertung des Vorbehaltsgutes befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die gesetzlichen Eigentumsrechte der §§ 946 ff. BGB bleiben unberührt.
5.2 Der Besteller hat in Ansehung des Vorbehaltsgutes die Pflicht, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes zur sachgemäßen Lagerung der Vorbehaltsware und zu deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Der Besteller tritt auch die ihm bezüglich des Vorbehaltsgutes zustehenden weiteren Forderungen (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt bis zur Höhe des Rechnungswertes des Vorbehaltsgutes an AXRO ab, die die Abtretung bereits jetzt annimmt.
5.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware – insbesondere z.B. in Form von Pfändungen oder Beschlagnahmen – zu, hat der Besteller auf die Rechte von AXRO hinzuweisen und AXRO unverzüglich zu benachrichtigen, damit AXRO Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Für hierdurch entstehende Kosten – einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine Klage nach § 771 ZPO, wenn diese vom Dritten nicht erstattet werden können, haftet der Besteller.
5.4 Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes ist nur bei Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes eingeräumt. Für Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware gilt die Ermächtigung ausdrücklich nicht.
5.5 Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er alle seine Forderung bis zur Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber oder Dritte erwachsen, bereits jetzt an AXRO ab, die diese Abtretung bereits jetzt annimmt. Die Vorausabtretung ist unabhängig davon, ob ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt für entsprechende Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer entsprechendes vereinbart hat. AXRO verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt jedoch einer dieser Fälle ein, ist AXRO berechtigt, vom Besteller zu verlangen, dass die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt werden, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
5.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für AXRO vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware oder Teile davon mit anderen, nicht im Eigentum von AXRO stehenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt AXRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen, vermischten Vorbehaltsware.
5.7 AXRO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AXRO.
5.8 Die Regelungen der §§ 5.1 bis 5.7 gelten nicht für Waren, die AXRO auf Vorauszahlung des Bestellers liefert.
§ 6 Liefermenge und Transportschäden
Sichtbare Mengendifferenzen und offene Transportschäden müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen und verdeckte Transportschäden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Warenerhalt, AXRO und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. In diesem Fall sind vom Besteller unmittelbar Beweise zu erbringen, dass der Schaden nicht erst nach der Anlieferung entstanden ist. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für die richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und ordnungsgemäße Verladung.
§ 7 Mängelansprüche
7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Ein bei Lieferung bereits mangelhaftes Produkt (Gewährleistungsfall) wird AXRO auf eigene Kosten durch ein gleichwertiges Produkt ersetzen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Besteller – vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung nach § 8 – die weitergehenden Rechte nach § 437 Nr. 1-3 BGB.
Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor: bei Abnutzungen. Abnutzungen sind Veränderungen des Produkts, die infolge des bestimmungsmäßigen Gebrauchs eintreten. Dies betrifft insbesondere Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus.
bei Schäden, die beim Besteller durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, sofern diese nicht auf einer mangelhaften Montageanleitung beruhen, bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Besteller schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).
AXRO leistet keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner entstanden ist.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, leistet AXRO keine Gewähr, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
7.3 Sollte sich bei der Produktuntersuchung herausstellen, dass es sich um eine offensichtlich unbegründete Mängelrüge handelt, ist der Besteller AXRO zur Aufwandsentschädigung in Höhe eines Pauschalbetrages von 40,00 € verpflichtet; beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwands im Einzelfall unbenommen.
7.4 Sollte sich bei der Produktuntersuchung herausstellen, dass es sich zwar nicht um eine Mangelrüge gem. Ziff. 7.2 handelt, ein Gewährleistungsfall gleichwohl aber nicht vorliegt, hat der Besteller AXRO den Überprüfungsaufwand nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand sowie die Kosten für die Einsendung und Rücksendung des Produkts zu erstatten. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass AXRO ein solcher Aufwand nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
7.5 Sendet der Besteller die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Nutzungsentschädigung nachfolgender Maßgabe:
Sofern der Besteller die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat er den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten. Je angebrochenen Monat Nutzungszeit wird ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von 10 % des Kaufpreises bzw. des Wertes der ersetzten Ware fällig. Abweichend hiervon wird das Nutzungsentgelt für gezogene Nutzungen bei Tonern und bei Tinten nach dem Verbrauch berechnet. In jedem Fall bleibt beiden Vertragsparteien der Nachweis einer geringeren oder höheren Nutzungsentschädigung unbenommen.
7.6 Der Rücktritt ist nur im Fall eines nicht unerheblichen Mangels möglich (§ 323 V BGB). Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 8 dieser AGB (§ 475 III BGB). Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen grundsätzlich nicht zur Ablehnung der Restlieferung, es sei denn, ein Festhalten an dem Vertrag ist dem Besteller nicht mehr zumutbar.
7.7 Darüber hinaus können für innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelieferte Produkte auch Ansprüche gegen den Hersteller im Rahmen einer von diesem eingeräumten (vertraglichen) Garantiezusage bestehen, die sich nach den entsprechenden Garantiebedingungen richten.
7.8 Gewährleistungsansprüche gegen AXRO stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
7.9 Für die Abwicklung von Retouren gelten die diesen AGB anhängenden Retourenbedingungen der AXRO.
§ 8 Direktauslieferung an Dritte
8.1 Es besteht nach entsprechender Absprache die Möglichkeit der Direktauslieferung der Ware an Kunden des Bestellers. Die Vereinbarung einer Direktauslieferung ändert nichts daran, dass der Besteller alleiniger Vertragspartner von AXRO bleibt.
8.2 Sofern Kunden des Bestellers die Ware im Rahmen einer Direktauslieferung unmittelbar erhalten, gelten diese im Verhältnis zwischen AXRO und dem Besteller als empfangsberechtigte Vertreter des Bestellers. Dies gilt insbesondere für:
a) die Anzeige- und Beweisobliegenheiten bei Lieferung und Transportschäden gemäß § 6,
b) die Untersuchungs- und Rügepflichten bei Mängeln gemäß § 7.
8.3 Der Besteller hat sicherzustellen, dass seine Kunden die in den Absätzen genannten Obliegenheiten fristgerecht erfüllen. Ein Versäumnis des Kunden des Bestellers wird dem Besteller zugerechnet.
8.4 Die Rechte der Kunden des Bestellers gegenüber ihrem jeweiligen Vertragspartner bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Rücksendungen
9.1 Rücksendungen von Ware an AXRO – gleich ob aufgrund von Transportschäden gemäß § 6, Mängelansprüchen gemäß § 7 oder aus sonstigen Gründen – sind vor dem Versand im B2B Portal auf der AXRO-Webseite (https://www.axro.com/rma/login) vorab anzumelden. Nach Freigabe durch AXRO ist die Ware unter Angabe der erteilten RMA-Nummer (Return Merchandise Authorization) an die von AXRO benannte Rücksendeadresse zu senden. Rücksendungen ohne vorherige Anmeldung und ohne RMA-Nummer können von AXRO zurückgewiesen oder nur mit erheblicher Verzögerung bearbeitet werden.
9.2 AXRO ist zur Rücknahme von Ware nur verpflichtet, wenn ein Gewährleistungsfall gemäß § 7, ein Transportschaden gemäß § 6 oder eine Fehllieferung vorliegt. Rücksendungen ohne rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme erfolgen ausschließlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
9.3 Für die Abwicklung sämtlicher Rücksendungen gelten ergänzend die diesen AGB anhängenden Retourenbedingungen der AXRO.
§ 10 Verjährung
10.1 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte und für neue Sachen ein Jahr ab Gefahrenübergang, sofern AXRO den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Hiervon nicht erfasst sind Schadensersatzansprüche, die auf Grund grober Fahrlässigkeit und Vorsatz entstanden sind.
10.2 Die gesetzliche Verjährung der Rückgriffsansprüche von Unternehmern bleibt hiervon unberührt, soweit die neu hergestellten Waren im Rahmen des Geschäftsbetriebs an Verbraucher verkauft werden. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde von AXRO mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10.3 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern beginnt die Verjährungsfrist mit Warenbereit-stellung bzw. -übergabe an die Spedition zu laufen. Durch eine gegebenenfalls vom Hersteller eingeräumte Garantie wird die Verjährungsfrist nach § 7.1 nicht verlängert. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.4 Durch die Erfüllung eines Gewährleistungsanspruchs werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
§ 11 Haftung
11.1 AXRO haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte Körperschäden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AXRO nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet AXRO nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3 Unabhängig von einem Verschulden von AXRO bleibt eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie (§ 444 BGB) oder Zusicherung unberührt. Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch AXRO dar.
11.4 AXRO ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
11.5 Sendet der Besteller ein Produkt ein, hat der Besteller für die Sicherung der auf dem Produkt etwaig befindlichen Daten Sorge zu tragen. AXRO übernimmt keine Haftung für das Verlorengehen von Daten und hieraus resultierende Folgeschäden.
11.6 Soweit eine Haftung für AXRO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von AXRO.
§ 12 Verwendung von Daten / Datenschutzerklärung
Hinsichtlich der Datenschutzbestimmung verweisen wir auf nachfolgende Seite:
https://www.axro.com/rechtliches/datenschutzerklaerung/
§ 13 Zugangsdaten zum Webshop / Verschwiegenheitsverpflichtung
13.1 AXRO erteilt den Zugang zu seinem Webshop freiwillig, widerruflich und jeweils nur zeitlich befristet. Ein Anspruch des Kunden auf Zugang besteht nicht. AXRO kann den Zugang jederzeit nach eigenem Ermessen verlängern, einschränken oder beenden. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, Verstoß gegen diese Bedingungen, missbräuchlicher Nutzung oder aus sonstigen berechtigten Gründen ist AXRO berechtigt, den Zugang zum Webshop ohne Frist zu sperren.
13.2 Die Zugangsdaten zum Webshop sind nur für den persönlichen Gebrauch der von dem Kunden angemeldeten berechtigten Personen bestimmt. Die Zugangsdaten nebst dem dazugehörigen Passwort sind streng geheim zu halten, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine Nutzung oder Weitergabe der Zugangsdaten für bzw. an externe Preisrecherche-Software oder ähnliche Software-Tools ist untersagt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Beauftragten diese Geheimhaltungsverpflichtung auch einhalten. Der Kunde bzw. seine Beauftragten sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt, Informationen zu Preisen, Verfügbarkeiten etc., die von den elektronischen Systemen bzw. von den Web Services der AXRO bezogen oder von dort gespeichert wurden, an Dritte außerhalb des Unternehmens weiterzugeben. Ebenso wenig ist er ohne Einwilligung berechtigt, die erhaltenen Daten auf anderen als seinen eigenen Rechnern zu speichern.
13.3 Der Kunde verpflichtet sich, nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters, dem ein Zugang zum geschützten AXRO Webshop-Bereich eingeräumt wurde, dessen Zugang unverzüglich löschen, bzw. ein zuvor genutztes Kennwort ändern zu lassen.
13.4 Der Kunde haftet für jeglichen (auch nur leicht fahrlässigen) Missbrauch seines Webshopzugangs bzw. des Zuganges der von ihm beauftragen Mitarbeiter. Er trägt die Beweislast dafür, dass die unberechtigte Nutzung nicht von ihm zu vertreten ist und dafür, dass er alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unternommen hatte, um einen Missbrauch auszuschließen.
§ 14 Export
14.1 Die Vertragserfüllung durch AXRO steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
14.2 Der Kunde hat bei Weitergabe der von AXRO gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
14.3 Der Kunde stellt AXRO von allen Ansprüchen, die gegen AXRO von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und ist zum Ersatz aller AXRO in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Gerichtsstand der Sitz von AXRO. AXRO ist auch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
15.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz von AXRO.
15.3 Vertragssprache ist deutsch.
15.4 Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie die UN-Konvention über Verträge über den internationalen Warenkauf und die Vorschriften zum Kollisionsrecht.
Retourenbedingungen
1. Anmeldung von Rücksendungen
Rücksendungen sind vor dem Versand im B2B Portal auf der AXRO-Webseite (https://www.axro.com/rma/login) unter Angabe folgender Informationen anzumelden:
Modell- und Seriennummer des betroffenen Produkts,
Kopie der zugehörigen Liefer- oder Rechnungsdokumente,
genaue Fehlerbeschreibung bzw. Beschreibung des Rücksendegrundes,
Die Übermittlung erfolgt über das B2B Portal. AXRO kann dort weitere für die Bearbeitung erforderliche Angaben abfragen. Nach Freigabe erhält der Besteller eine RMA-Nummer, die der Rücksendung beizufügen ist.
2. Rücksendeadresse
AXRO GmbH
Alter Wölzower Weg 4
D-19243 Wittenburg
3. Rücknahme von Ware
AXRO nimmt Ware ausschließlich zurück, wenn AXRO hierzu rechtlich verpflichtet ist, insbesondere bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles gemäß § 7 der AGB, eines Transportschadens gemäß § 6 der AGB oder einer Fehllieferung. Ein darüber hinausgehendes Rückgaberecht besteht nicht.
4. Verfahren bei Nicht-Gewährleistungsfällen
4.1 Stellt AXRO bei der Prüfung fest, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, teilt AXRO dies dem Besteller mit und fordert den Besteller zur Mitteilung auf, wie mit der Ware verfahren werden soll. Für den Zeitraum von 14 Kalendertagen ab dieser Mitteilung hält AXRO die Ware zur Abholung bereit, ohne Lagerkosten für diesen Zeitraum geltend zu machen. Auf Wunsch des Bestellers erfolgt der Rückversand, sobald der Besteller AXRO ein ausreichend frankiertes Rücksendelabel per E-Mail übermittelt hat.
4.2 Erfolgt innerhalb der 14 Kalendertage keine Rückmeldung des Bestellers, ist AXRO berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zurückzusenden oder entgeltlich einzulagern. Für die Einlagerung erhebt AXRO pauschal 1 % des Netto-Rechnungsbetrags je angefangenen Lagerungsmonat, soweit nicht höhere oder niedrigere Kosten nachgewiesen werden.
4.3 Reagiert der Besteller auf die Aufforderung auch nach Setzung einer Nachfrist von 7 Kalendertagen nicht, ist AXRO berechtigt:
die Ware zu verwerten und den Erlös nach Abzug angemessener Kosten zugunsten des Bestellers abzurechnen, oder
die Ware fachgerecht zu entsorgen, wenn eine Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; die hierbei entstehenden Kosten trägt der Besteller.
Hamburg, im Juni 2026